Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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152.100 GO CH-BS

§ 12 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Rücktritt

Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Die Mitglieder des Grossen Rates
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§ 12 GO — Rücktritt

1. Der Rücktritt aus dem Grossen Rat ist dem Präsidium schriftlich zu erklären. Dieses leitet das Schreiben zur Feststellung der Nachfolge an den Regierungsrat weiter.

2. Der Rücktritt kann nicht widerrufen werden.

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