Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
117.480 CH-BS

Art. 8 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze beim Margarethenstich

Originalquelle öffnen ↗ Full Act (8 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze beim Margarethenstich

1. Vereinbarung und dazu gehörender Grenzregulierungsplan werden in je zehn Exemplaren ausgefertigt.

2. Eine Ausfertigung ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

3. Das Übereinkommen tritt sofort in Wirksamkeit.

← Art. 7 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze beim Margarethenstich Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung 117.480

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →