117.480
CH-BS
Art. 1 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze beim Margarethenstich
Art. 1 Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze beim Margarethenstich
1. Die bestehende Kantonsgrenze zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird gemäss der Einzeichnung im Grenzregulierungsplan vom 26. August 1965, der von den beiden Kantonsgeometern unterzeichnet worden ist, verlegt.
2. Auf diese Weise werden von jedem der beiden Kantonsgebiete je 429 m² dem andern zugeteilt.