111.100
CH-BS
§ 94 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Präsidium
Kantonale Behörden - Grosser Rat
§ 94 Verfassung des Kantons Basel-Stadt — Präsidium
1. Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten oder seine Präsidentin und seinen Statthalter oder seine Statthalterin für ein Jahr.