Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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111.100 CH-BS

§ 94 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Präsidium

Kantonale Behörden - Grosser Rat
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§ 94 Verfassung des Kantons Basel-Stadt — Präsidium

1. Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten oder seine Präsidentin und seinen Statthalter oder seine Statthalterin für ein Jahr.

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