111.100
CH-BS
§ 90 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Aufsicht
Kantonale Behörden - Grosser Rat
§ 90 Verfassung des Kantons Basel-Stadt — Aufsicht
1. Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung, die Gerichtsbehörden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus, soweit sie dem Kanton obliegende Aufgaben wahrnehmen.
2. Er genehmigt die jährlichen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, der Gerichte, der Ombudsstelle und der selbstständigen Verwaltungsbetriebe.