Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
111.100 CH-BS

§ 90 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Aufsicht

Kantonale Behörden - Grosser Rat
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (151 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 90 Verfassung des Kantons Basel-Stadt — Aufsicht

1. Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung, die Gerichtsbehörden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus, soweit sie dem Kanton obliegende Aufgaben wahrnehmen.

2. Er genehmigt die jährlichen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, der Gerichte, der Ombudsstelle und der selbstständigen Verwaltungsbetriebe.

← § 89 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 91 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →