111.100
CH-BS
§ 58 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Bestand
Kanton und Gemeinden - Gemeinden im Allgemeinen
§ 58 Verfassung des Kantons Basel-Stadt — Bestand
1. Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
2. Zusammenschluss, Aufteilung und Neueinteilung von Gemeinden bedürfen der Zustimmung der Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden sowie des Kantons.
3. Grenzbereinigungen zwischen den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.