Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
111.100 CH-BS

§ 58 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Bestand

Kanton und Gemeinden - Gemeinden im Allgemeinen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (151 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 Verfassung des Kantons Basel-Stadt — Bestand

1. Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.

2. Zusammenschluss, Aufteilung und Neueinteilung von Gemeinden bedürfen der Zustimmung der Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden sowie des Kantons.

3. Grenzbereinigungen zwischen den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

← § 57 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 59 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →