111.100
CH-BS
§ 55 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Quartiere
Bürgerrecht und Volksrechte - Mitwirkung
§ 55 Verfassung des Kantons Basel-Stadt — Quartiere
1. Der Staat bezieht die Quartierbevölkerung in seine Meinungs- und Willensbildung ein, sofern ihre Belange besonders betroffen sind.