Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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111.100 CH-BS

§ 55 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Quartiere

Bürgerrecht und Volksrechte - Mitwirkung
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§ 55 Verfassung des Kantons Basel-Stadt — Quartiere

1. Der Staat bezieht die Quartierbevölkerung in seine Meinungs- und Willensbildung ein, sofern ihre Belange besonders betroffen sind.

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