111.100
CH-BS
§ 40 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Voraussetzungen
Bürgerrecht und Volksrechte - Stimmrecht
§ 40 Verfassung des Kantons Basel-Stadt — Voraussetzungen
1. Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Stadt politischen Wohnsitz hat und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.
2. Die Einwohnergemeinden können das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten auf weitere Einwohner und Einwohnerinnen ausdehnen.