111.100
CH-BS
§ 3 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Kantons- und länderübergreifende Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verfassung des Kantons Basel-Stadt — Kantons- und länderübergreifende Zusammenarbeit
1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt streben in der Region eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden der Kantone, insbesondere des Kantons Basel-Landschaft, der Gemeinden der Agglomeration und der Region Oberrhein zusammen.
2. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind bestrebt, mit Behörden des In- und Auslandes in der Agglomeration und Region Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen und den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen.
3. Bei der Zusammenarbeit mit regionalen Gebietskörperschaften suchen sie eine Angleichung der Gesetzgebungen herbeizuführen.
4. Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten.