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§ 125 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Finanzkontrolle

Finanzordnung
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§ 125 Verfassung des Kantons Basel-Stadt — Finanzkontrolle

1. Die Aufsicht über die staatlichen Finanzen ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.

2. Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Verwendung staatlicher Leistungen an Dritte.

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