111.100
CH-BS
§ 125 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Finanzkontrolle
Finanzordnung
§ 125 Verfassung des Kantons Basel-Stadt — Finanzkontrolle
1. Die Aufsicht über die staatlichen Finanzen ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.
2. Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Verwendung staatlicher Leistungen an Dritte.