Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
111.100 CH-BS

§ 122 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Steuern und andere Abgaben

Finanzordnung
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (151 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 122 Verfassung des Kantons Basel-Stadt — Steuern und andere Abgaben

1. Der Kanton erhebt von natürlichen und juristischen Personen direkte Steuern.

2. Das Gesetz bestimmt die Steuern, die der Kanton erhebt sowie die Abgaben, die Kanton, staatliche Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts erheben können.

← § 121 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 123 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →