Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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111.100 CH-BS

§ 106 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Verträge

Kantonale Behörden - Regierungsrat und Verwaltung
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§ 106 Verfassung des Kantons Basel-Stadt — Verträge

1. Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates für den Abschluss von Verträgen zuständig.

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