143.61
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Kommission Naturgefahren - Aufgaben der Kommission
§ 2 Verordnung über die Kommission Naturgefahren — Aufgaben der Kommission
1. Die Kommission hat folgende Aufgaben
a. Sie berät den Regierungsrat bei Bedarf in Fragen zur Naturgefahrenprävention-
b. Sie koordiniert die Erarbeitung und die Nachführung der Naturgefahrenkarten, sowie weiterer Grundlagen für die Beurteilung von Naturgefahren.
c. Sie koordiniert kantonale Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren.
d. Sie stellt den gegenseitigen Informationsaustausch ihrer Mitglieder sicher.