Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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140.61 CH-BL

§ 4 Verordnung über das Übersetzungswesen - Beschlussfassung

Fachgruppe Übersetzungswesen
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§ 4 Verordnung über das Übersetzungswesen — Beschlussfassung

1. Die Fachgruppe entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Der oder die Vorsitzende stimmt mit und hat bei gleich geteilten Stimmen den Stichentscheid.

2. In dringenden Fällen entscheidet der oder die Vorsitzende mit nachträglicher Genehmigung durch die Fachgruppe.

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