140.50
DIDITBTNVoDiT
CH-BL
§ 2 Verordnung Digitale Transformation (VoDiT) - Regierungsrat
Zuständigkeiten
§ 2 VoDiT — Regierungsrat
1. Der Regierungsrat legt die übergeordneten Rahmenbedingungen der digitalen Transformation fest.
2. Der Regierungsrat
a. beschliesst die Digitalisierungsstrategie und Massnahmen zu deren Umsetzung;
b. nimmt den jährlichen Bericht der Konferenz Digitale Transformation zur Umsetzung der Digitalisierungsstrategie zur Kenntnis;
c. genehmigt das jährlich priorisierte digitale Projektportfolio im Aufgaben- und Finanzplan.