131.2
CH-BL
§ 8 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - Beschluss der Petitionskommission; a. Freiheitsstrafe
§ 8 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes — Beschluss der Petitionskommission; a. Freiheitsstrafe
1. Bezieht sich ein Begnadigungsgesuch auf eine Freiheitsstrafe, so darf darüber nur abgestimmt werden, wenn fünf Kommissionsmitglieder bei der Abstimmung zugegen sind. Zu einem die Begnadigung empfehlenden Beschluss bedarf es der Zustimmung von vier Kommissionsmitgliedern.
2. Werden verschiedene Anträge gestellt, so ist zunächst über den mildesten abzustimmen und nach dessen allfälliger Ablehnung fortzufahren, bis ein Antrag das erforderliche Mehr auf sich vereinigt. Ist das nicht der Fall, so gilt das Gesuch als abgelehnt.