Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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113.14 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Heimatschein - Ausstellung

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§ 1 Verordnung über den Heimatschein — Ausstellung

1. ¹ Der Heimatschein wird von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivilstandsamt ausgestellt.

² Die Zivilstandsbeamtin bzw. der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.

³ Das Zivilstandsamt führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Heimatscheine.

Ausstellung § 2 Verordnung über den Heimatschein →

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