113.14
CH-BL
§ 1 Verordnung über den Heimatschein - Ausstellung
§ 1 Verordnung über den Heimatschein — Ausstellung
1. ¹ Der Heimatschein wird von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivilstandsamt ausgestellt.
² Die Zivilstandsbeamtin bzw. der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.
³ Das Zivilstandsamt führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Heimatscheine.