113.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Ausstellen von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige
§ 5 Verordnung über das Ausstellen von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige
1. Zugriffsberechtigt auf das Informationssystem Ausweisschriften (ISA), ausschliesslich zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen, sind die Angehörigen der Polizei Basel-Landschaft.