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111 ARG CH-BL

§ 9 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Register, Zweck

Kantonales Personenregister
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§ 9 ARG — Register, Zweck

1. Der Kanton führt ein kantonales Personenregister.

2. Im kantonalen Personenregister sind alle natürlichen Personen erfasst, die im Kanton Niederlassung oder Aufenthalt haben oder über Grundeigentum verfügen.

3. Es hat zum Zweck

a. den Einwohnerinnen und Einwohnern sowie den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Personen- und Adressangaben an staatliche Stellen zu vereinfachen;

b. den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten aktualisiert bereit zu stellen;

c. im Ereignisfall aktuelle Personendaten abfragen zu können.

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