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111 ARG CH-BL

§ 15 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Bekanntgabe und Verwendung des kantonalen Personenidentifikators

Kantonales Personenregister
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§ 15 ARG — Bekanntgabe und Verwendung des kantonalen Personenidentifikators

1. Der Regierungsrat legt in der Verordnung für jede abfrageberechtigte Stelle, welche die Versichertennummer nicht verwenden darf und den vom Grundbuch verwendeten Personenidentifikator nicht kennt, fest, ob ihr der kantonale Personenidentifikator bekanntgegeben wird.

2. Abfrageberechtigte Stellen, denen der Personenidentifikator bekanntgegeben wird, dürfen diesen nur für die Abfrage im kantonalen Personenregister verwenden.

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