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CH-BL
§ 5 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Einbezug minderjähriger Kinder
Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
§ 5 BüG BL — Einbezug minderjähriger Kinder
1. In die Einbürgerung werden in der Regel minderjährige Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser bzw. diesem zusammenleben.
2. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.