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CH-BL
§ 28 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Verfahren, Zuständigkeit
Verlust des Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Entlassung
§ 28 BüG BL — Verfahren, Zuständigkeit
1. Das Begehren um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht oder aus letzterem allein ist schriftlich bei der Sicherheitsdirektion einzureichen.
2. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht sowie für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht. Sie entscheidet nach Anhören des Bürger- bzw. Gemeinderates.