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CH-BL
§ 2 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Findelkind
Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen
§ 2 BüG BL — Findelkind
1. Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, in welcher es gefunden wird.
2. Wird seine Abstammung festgestellt, verliert es das aufgrund von Absatz 1 erworbene Bürgerrecht, sofern es noch minderjährig ist und dadurch nicht staatenlos wird.
3. Die Sicherheitsdirektion stellt den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts des Findelkindes fest.