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110 CH-BL

§ 10 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Sprachkenntnisse

Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung - Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
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§ 10 BüG BL — Sprachkenntnisse

1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens in deutscher Sprache nachweisen.

2. Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt namentlich als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt;

b. die gesamte obligatorische Schulzeit in deutscher Sprache absolviert hat;

c. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

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