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105 CCÉ CH-BL

Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Begriffe (CCÉ)

28 Articles / Provisions · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (28)

Statutory Text (28 Provisions)

Allgemeines

1. Als Staat im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Gemeinden und die weiteren Körperschaften und Organe gemäss dem Gemeindegesetz sowie die juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Basellandschaftlichen Kantonalbank, der Basellandschaftlichen Pensionskasse und der Landeskirchen.

2. Als Mitarbeitende im Sinne dieses Gesetzes gelten, wer

a. in einem Arbeitsverhältnis zum Staat steht;

b. nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter ist;

c. Inhaberin oder Inhaber eines anderen Nebenamtes ist;

cbis. * Angehörige oder Angehöriger der Feuerwehr ist;

d. Mitglied des Regierungsrates oder von exekutiven Organen und Behörden gemäss Gemeindegesetz ist;

e. * Ombudsperson ist.

Allgemeines

1. Soweit die Haftung des Staates und der Mitarbeitenden durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

2. Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts anzuwenden.

3. Soweit der Staat als Subjekt des Zivilrechts auftritt, ist dieses anzuwenden.

Haftung des Staates

1. Der Staat haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten rechtswidrig verursachen.

2. Gegenüber den fehlbaren Mitarbeitenden steht der geschädigten Person kein vermögensrechtlicher Anspruch zu.

3. Wird eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der Staat nur, wenn Mitarbeitende einer Vorinstanz eine Amtspflicht vorsätzlich verletzt haben.

4. Für Schaden aus unrichtiger Auskunft oder Empfehlung haftet der Staat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mitarbeitenden.

Haftung des Staates

1. Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über die Leistung von Genugtuung sind anzuwenden, wobei ein Verschulden nicht vorausgesetzt wird.

Haftung des Staates

1. Die Haftung des Staates entfällt insbesondere, wenn

a. der Schaden aufgrund höherer Gewalt, durch das Verhalten einer dritten oder der geschädigten Person eingetreten ist;

b. die geschädigte Person es unterlässt, Rechtsmittel zu ergreifen, die ihr zur Verfügung standen, um sich dem schädigenden Verhalten zu widersetzen.

2. Erfolgt die Schädigung in Ausübung einer staatlichen Tätigkeit zum Schutze oder im Interesse der geschädigten Person, kann die Haftung angemessen herabgesetzt oder ausgeschlossen werden.

3. Im Übrigen sind die Herabsetzungs- und Ausschliessungsgründe gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts anwendbar.

Haftung des Staates

1. Der Staat haftet auch für den Schaden, den seine Mitarbeitenden rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen (§ 13 Abs. 2 KV).

2. Die Haftung des Staates für rechtmässiges Verhalten entfällt insbesondere, wenn

a. der Staat nicht hoheitlich gehandelt hat;

b. die geschädigte Person durch eigenes Handeln Anlass zur Schädigung gegeben hat.

3. Im Übrigen sind die Herabsetzungs- und Ausschliessungsgründe gemäss § 5 dieses Gesetzes und den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.

Haftung des Staates

1. Forderungen geschädigter Personen werden aufgrund verwaltungsgerichtlicher Klage vom Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, beurteilt.

1bis Forderungen geschädigter Personen, die zu einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 72 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 führen könnten, werden durch die zuständige Stelle gemäss Abs. 3 mittels Verfügung entschieden. Die Verfügung ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.

2. Für Forderungen von Mitarbeitenden gegen den Staat aus dem Arbeitsverhältnis ist das Verfahren gemäss Personalgesetz anwendbar.

3. Forderungen gegen den Staat können für Einigungsverhandlungen bei der zuständigen Instanz angemeldet werden. Zuständig ist

a. die sachlich zuständige Direktion für die Kantonsverwaltung;

b. * ...

c. * die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts für die Gerichte;

d. * die Ombudsperson für die Ombudsstelle;

e. die jeweilige Gemeindeverwaltung für kommunale Angelegenheiten;

f. die jeweilige juristische Person des öffentlichen Rechts für ihre Angelegenheiten.

Haftung des Staates

1. Für Schäden, die jemandem durch die Tätigkeit einer oder eines im Dienste mehrerer Gemeinwesen stehenden Mitarbeitenden entstanden sind, haftet das Gemeinwesen, das die Mitarbeitende oder den Mitarbeitenden gewählt oder angestellt hat.

2. Ist die oder der Mitarbeitende von mehreren Gemeinwesen gemeinsam gewählt oder angestellt worden, so haften diese solidarisch.

3. Die beteiligten Gemeinwesen tragen den Schaden im internen Verhältnis nach Massgabe ihrer Interessen an der amtlichen Verrichtung.

Haftung des Staates

1. Im Verfahren um Haftungsforderungen kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht überprüft werden; ausgenommen bei Nichtigkeit.

Haftung des Staates

1. Die Verjährung der Haftung des Staates richtet sich unter Vorbehalt dieses oder eines anderen Gesetzes nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

2. Mit der Forderungsanmeldung steht die Verjährung für die Dauer der Einigungsverhandlung still, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlung verweigert, jedoch längstens 6 Monate.

Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden

1. Mitarbeitende haften dem Staat für den Schaden, den sie ihm rechtswidrig sowie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden

1. Der Staat kann auf Mitarbeitende Rückgriff nehmen, soweit diese Dritten rechtswidrig und vorsätzlich oder grobfahrlässig einen Schaden verursacht haben und soweit der Staat dafür Ersatz zu leisten hat.

Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden

1. Haben mehrere Mitarbeitende den Schaden gemeinsam und grobfahrlässig verursacht, sind sie je anteilsmässig nach dem Grad ihres Verschuldens zu belangen.

2. Haben mehrere Mitarbeitende den Schaden gemeinsam und vorsätzlich verursacht, so haften sie solidarisch.

Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden

1. Haben Behördenmitglieder nicht für einen Beschluss gestimmt, haften sie nicht für den daraus resultierenden Schaden.

Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden

1. Haften Mitarbeitende aus amtlicher Tätigkeit persönlich, werden sie vom Staat schadlos gehalten, sofern sie weder den Schaden vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht noch nachher durch eigenmächtiges Vorgehen die Stellung des Staates verschlechtert haben.

Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden

1. Eigenschaden- und Rückgriffsforderungen gegen Mitarbeitende können auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Amtes oder Nebenamtes geltend gemacht werden.

Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden

1. Eigenschaden- und Rückgriffsforderungen gegen Mitarbeitende können mit Besoldungs- und anderen Ansprüchen verrechnet werden, soweit diese pfändbar sind.

2. Es können Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden.

Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden

1. Die Verjährung der Haftung der Mitarbeitenden richtet sich unter Vorbehalt dieses oder eines anderen Gesetzes nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

2. Die Verjährung der Rückgriffsforderung beginnt mit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Staates.

Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden

1. Zum Entscheid über Eigenschaden- und Rückgriffsforderungen sowie Schadloshaltung ist die Anstellungs- oder Wahlbehörde oder aber die juristische Person des öffentlichen Rechts, die die oder den Mitarbeitenden angestellt hat, zuständig.

2. Abweichend von Abs. 1 ist zuständig

a. * der Landrat bei Forderungen gegen Mitglieder des Regierungsrats oder gegen die Ombudsperson;

b. die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts bei Forderungen gegen Mitglieder der Gerichte der unteren Instanzen;

c. der Gemeinderat bei Forderungen gegen Mitarbeitende der Gemeinden und Mitglieder von Behörden der Gemeinden;

d. der Regierungsrat bei Forderungen gegen Mitglieder des Gemeinderats.

3. Entscheide des Landrats und des Regierungsrats können mit Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, weitergezogen werden.

Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden

1. Bei der Beurteilung von Rückgriffsforderungen ist die Entscheidinstanz an das Urteil über die Ansprüche der geschädigten Drittperson gegen den Staat nicht gebunden.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Vor dem Inkrafttreten verursachte Schäden werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Das Gesetz vom 25. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt geändert: ...

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Das Gesetz vom 28. Mai 1970 über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Das Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung) wird wie folgt geändert: ...

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Das Gesetz vom 16. November 2006 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Das Polizeigesetz (PolG) vom 28. November 1996 wird wie folgt geändert: ...

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Das Gesetz vom 25. November 1851 für die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten wird aufgehoben.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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