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104 CH-BL

§ 2 Gesetz über die Gewaltentrennung - Beteiligungen

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§ 2 Gesetz über die Gewaltentrennung — Beteiligungen

1. Mitglieder der strategischen Führungsorgane von Beteiligungen im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 2017 über die Beteiligungen (PCGG) können dem Landrat nicht angehören.

2. Mitglieder der operativen Führungsorgane der strategisch wichtigen Beteiligung im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 2017 über die Beteiligungen (PCGG) können dem Landrat nicht angehören.

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