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CH-BL
§ 98 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Hoch- und Fachschulen
Öffentliche Aufgaben - Bildung und Kultur
§ 98 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Hoch- und Fachschulen
1. Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hoch- und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung.
2. Er sorgt für den Zugang zu schweizerischen Hoch- und Fachschulen.
3. Er beteiligt sich im Rahmen des Gesetzes an der Universität Basel.