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CH-BL
§ 82 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Stellung und Unabhängigkeit
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Gerichte
§ 82 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Stellung und Unabhängigkeit
1. Alle Gerichte sind nur an das Recht gebunden und in ihren Entscheidungen unabhängig.
2. Sie leiten die Justizverwaltung. Durch Gesetz können sie zum Erlass von Ausführungsbestimmungen ermächtigt werden.
3. Das Kantonsgericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden.