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CH-BL
§ 8 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Gleichberechtigung von Frau und Mann
Persönliche Rechte und Pflichten - Grundrechte
§ 8 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Gleichberechtigung von Frau und Mann
1. Frau und Mann sind gleichberechtigt. Kanton und Gemeinden sorgen für ihre Gleichstellung.
2. Alle in dieser Verfassung verankerten persönlichen Rechte und Pflichten sowie die Volksrechte gelten für Frauen und Männer gleichermassen.