100
CH-BL
§ 76 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Leitung und Verwaltung
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Regierungsrat und Verwaltung
§ 76 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Leitung und Verwaltung
1. Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die anderen Träger öffentlicher Aufgaben.
2. Er sorgt für eine rechtmässige und wirksame Verwaltungstätigkeit und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.
3. Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.
4. Er versagt Erlassen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.