100
CH-BL
§ 73 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Planung
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Regierungsrat und Verwaltung
§ 73 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Planung
1. Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2. Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und berichtet am Ende der Amtsperiode über dessen Umsetzung.
3. Er erstellt jährlich den Entwurf des Aufgaben- und Finanzplans.
4. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Landrates.