100
CH-BL
§ 65 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Planung
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Landrat
§ 65 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Planung
1. Der Landrat genehmigt die grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeiten, insbesondere den mehrjährigen Aufgaben- und Finanzplan. Er erlässt die kantonalen Richtpläne.
2. Die erteilte Genehmigung bindet den Landrat und alle angesprochenen Behörden. Abweichungen vom Plan bedürfen einer Planänderung.
3. Der Landrat nimmt Kenntnis vom Regierungsprogramm.