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CH-BL
§ 64 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Staatsverträge
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Landrat
§ 64 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Staatsverträge
1. Der Landrat genehmigt
a. Staatsverträge, die der Volksabstimmung unterliegen,
b. alle übrigen Staatsverträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
2. Erfordern Staatsverträge Verfassungs- oder Gesetzesänderungen, so nimmt der Landrat diese gleichzeitig mit der Genehmigung vor.
3. Er kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den Vertragsverhandlungen begleitend beraten.