100
CH-BL
§ 56 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Information
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 56 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Information
1. Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen.
3. Das Nähere regelt das Gesetz, insbesondere den Schutz öffentlicher und privater Interessen.