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CH-BL
§ 34 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Anhörung
Volksrechte - Mitwirkung bei der Meinungsbildung
§ 34 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Anhörung
1. Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates wird die Öffentlichkeit rechtzeitig informiert. Die Betroffenen sind in geeigneter Form anzuhören. Jeder kann Vorschläge unterbreiten.
2. Bei Vorlagen, die der Volksabstimmung offenstehen, werden die politischen Parteien und interessierte Organisationen zur Vernehmlassung eingeladen.
3. Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten sicher.