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100 CH-BL

§ 3 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Interkantonale und regionale Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Interkantonale und regionale Zusammenarbeit

1. Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft streben in der Region und der Nordwestschweiz eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden anderer Kantone, - insbesondere der Kantone Basel-Stadt, Aargau, Solothurn und Jura -, der Gemeinden in der Region und des benachbarten Auslands zusammen.

2. Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind bestrebt, mit Behörden des In- und Auslandes, der Region und insbesondere der Nordwestschweiz Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen, den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen und die Gesetzgebung anzugleichen.

3. Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse die Unterstützung des Bundes zu erreichen.

4. Es sind Regeln für die wirksame Zusammenarbeit der Behörden aufzustellen. Dazu kann der Regierungsrat - gegebenenfalls auch gemeinsam mit Behörden betroffener Kantone und Gebietskörperschaften - geeignete Massnahmen ergreifen und insbesondere auch Studien in Auftrag geben, die dazu dienen, den Zusammenarbeitsauftrag gemäss den Absätzen 1 bis 3 zu simulieren.

5. Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten.

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