Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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100 CH-BL

§ 21 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Voraussetzungen

Volksrechte - Stimmrecht
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§ 21 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Voraussetzungen

1. Das Stimmrecht ist gewährleistet.

2. Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Landschaft politischen Wohnsitz hat und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.

3. Das Stimmrecht der Auslandschweizer und die Stimmberechtigung in den Bürgergemeinden werden durch das Gesetz geregelt.

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