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CH-BL
§ 21 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Voraussetzungen
Volksrechte - Stimmrecht
§ 21 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Voraussetzungen
1. Das Stimmrecht ist gewährleistet.
2. Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Landschaft politischen Wohnsitz hat und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
3. Das Stimmrecht der Auslandschweizer und die Stimmberechtigung in den Bürgergemeinden werden durch das Gesetz geregelt.