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CH-BL
§ 150 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Fakultatives Referendum
Übergangsbestimmungen
§ 150 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Fakultatives Referendum
1. Wird ein Begehren auf Volksabstimmung nach altem Recht gestellt, so beträgt die Frist acht Wochen, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung zu laufen begonnen hat.