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§ 136 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Kirchen und Religionsgemeinschaften

Staat und Kirchen
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§ 136 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Kirchen und Religionsgemeinschaften

1. Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.

2. Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3. Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen. Das Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren.

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