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CH-BL
§ 124 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Wald
Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
§ 124 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Wald
1. Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann.
2. Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirtschaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt.
3. Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen ihrer Gebietshoheit aus.