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CH-BL
§ 122 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Detailhandel
Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
§ 122 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Detailhandel
1. Kanton und Gemeinden fördern den dezentralisierten Detailhandel. Insbesondere sind der Entstehung neuer und der Ausdehnung bestehender Einkaufszentren Schranken zu setzen.