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CH-BL
§ 120 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Verkehrswesen
Öffentliche Aufgaben - Raumordnung und Verkehr
§ 120 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Verkehrswesen
1. Kanton und Gemeinden ordnen das Verkehrs- und Strassenwesen.
2. Sie sorgen für eine umweltgerechte, volkswirtschaftlich möglichst günstige Verkehrsordnung.
3. Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr.