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CH-BL
§ 118 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Öffentliche Sachen
Öffentliche Aufgaben - Raumordnung und Verkehr
§ 118 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Öffentliche Sachen
1. Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen auf.
2. Er übt die Hoheit über Gewässer und Kantonsstrassen aus.
3. Der Kanton kann im Gesetz Parkierungserleichterungen für gewerblich genutzte Fahrzeuge vorsehen, die für alle Gemeinde- und Kantonsstrassen gelten; er regelt die Gebührenerhebung.