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CH-BL
§ 106 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Wohnung
Öffentliche Aufgaben - Soziale Sicherheit
§ 106 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Wohnung
1. Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren.
2. Die Gemeinden sind Wohnungsuchenden behilflich und betreuen die Obdachlosen.
3. Der Kanton unterhält eine Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.