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CH-BL
§ 105 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Behinderte
Öffentliche Aufgaben - Soziale Sicherheit
§ 105 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Behinderte
1. Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Invalidenhilfe die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten.