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CH-BL
§ 104 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Arbeit
Öffentliche Aufgaben - Soziale Sicherheit
§ 104 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Arbeit
1. Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsverhältnis und den Schutz der Arbeitnehmer.
2. Kanton und Gemeinden treffen Vorkehren, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie sorgen insbesondere für Arbeitsvermittlung.
3. Der Kanton trifft und unterstützt Massnahmen zur beruflichen Umschulung.
4. Er kann bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern vermitteln.