100
CH-BL
§ 101 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Kultur
Öffentliche Aufgaben - Bildung und Kultur
§ 101 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Kultur
1. Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen sowie kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
2. Sie bemühen sich, Erkenntnisse und Leistungen aus Kunst und Wissenschaft allen zugänglich zu machen.
3. Sie können Einrichtungen der Kulturpflege unterhalten und Bestrebungen zur Gestaltung der Freizeit unterstützen.