152.221.131.2
SPEVOIPR
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Sitzungen 1. Einberufung
Kommissionen
Art. 10 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) — Sitzungen 1. Einberufung
Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kommission zu Sitzungen ein, so oft es die Geschäfte erfordern.