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152.221.131.2 SPEVOIPR CH-BE

Art. 10 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Sitzungen 1. Einberufung

Kommissionen
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Art. 10 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) — Sitzungen 1. Einberufung

Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kommission zu Sitzungen ein, so oft es die Geschäfte erfordern.

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