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152.221.131.2 SPEVOIPR CH-BE

Art. 1 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) - Gegenstand

Einrichtungen
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Art. 1 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) — Gegenstand

1. Die folgenden stationären und pädagogischen Einrichtungen gelten als kantonale Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ)

a Jugendheim Lory (JHL),

b Kantonale Beobachtungsstation Bolligen (BeoB),

c Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz-Schlössli Kehrsatz (ZSHKK),

d Schulheim Schloss Erlach (SHE).

Gegenstand Art. 2 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) →

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