152.061
CH-BE
Art. 7 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Ehrung; 1. Begriff
Form der Leistungen
Art. 7 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates — Ehrung; 1. Begriff
1. Die Ehrung besteht aus einem Empfang im Namen der Regierung durch einzelne Mitglieder, eine Delegation des Regierungsrates oder den gesamten Regierungsrat.