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152.061 CH-BE

Art. 7 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Ehrung; 1. Begriff

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Art. 7 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates — Ehrung; 1. Begriff

1. Die Ehrung besteht aus einem Empfang im Namen der Regierung durch einzelne Mitglieder, eine Delegation des Regierungsrates oder den gesamten Regierungsrat.

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